Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Absicherung des haftenden Hauseigentümers
Ein Haus- und Grundstücksbesitzer haftet in unbegrenzter Höhe für Schäden, die im Haus oder auf dem Grundstück entstehen, unabhängig von der Verursachung. Die Hausbesitzer-Haftpflichtversicherung schützt vor den finanziellen Folgen solcher Schäden und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Die Grundlagen der Versicherung
Die Haftpflichtversicherung beruht auf dem Haftungsrichtlinien des BGB bezüglich der Sicherungspflichten wie bauliche Instandhaltung und Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumen und Streuen sowie der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
Die am häufigsten anzutreffenden Schäden sind
- Unfälle durch Glatteis,
- sich lösende Gebäudeteile,
- Unfälle durch Gruben,
- mangelnde Beleuchtung und
- Wasserschäden sowie
- Verunreinigungen durch auslaufendes Öl.
Haftbar und damit zuständig für die Versicherung ist der Eigentümer, der aber Verkehrssicherungspflichten auf Mieter übertragen kann. Die Versicherung prüft berechtigte Ansprüche und reguliert sie, unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt, wodurch eine passive Rechtsschutzfunktion ausgeübt wird.
Es sind auch Abwässer- und Allmählichkeitsschäden versichert, die Verwendung von selbstfahrenden Rasenmähern, Arbeitsmaschinen, Schneeräumgeräten und nicht zulassungspflichtige Kfz wie zum Beispiel Go-Karts.
Eigentümergemeinschaften
Eigentümergemeinschaften schließen eine Hausbesitzer- und Grundstückshaftpflichtversicherung für das Gesamtgebäude und den Grund und Boden ab, wobei ihr Sondereigentum - Wohnung, persönlich genutzter Keller, Kfz-Stellplatz - durch die Privathaftpflicht des jeweiligen Nutzers gedeckt wird. Alle übrigen Gebäudeteile wie Außenwände, Gemeinschaftskeller, Treppen, Dachboden und übrige Grundstücksteile wie Gehwege oder gemeinsamer Garten werden durch Hausbesitzer- und Grundstückshaftpflicht gedeckt. Auch der Verwalter ist darüber mitversichert. Die Versicherung benötigen also Wohnungs- und Hauseigentümer von vermieteten Immobilien und Eigentümergemeinschaften.
Bei Eigentümergemeinschaften sind, abweichend von § 7 Ziff. 2 AHB, in die Versicherung eingeschlossen:
- Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter
- Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Ansprüche von Wohnungseigentümern gegeneinander, wenn dies dem Zweck der Gemeinschaft dient
Das selbst bewohnte Eigenheim
Besitzer eines Hauses oder Grundstücks, die dieses vermieten, benötigen die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung, da sie den Sicherungspflichten unterliegen, die durch jeweilige Ortssatzungen geregelt sind. Wer sein Eigenheim selbst bewohnt, ist durch die Privathaftpflicht geschützt. Hier sind die Umstände des Falles für den Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht entscheidend, zum Beispiel das Vermieten einer Einliegerwohnung oder einer Garage auf dem Grundstück.
Wer auf diese Versicherung als Selbstnutzer verzichtet, aber einen Öltänk betreibt, sollte eine spezielle Öltankversicherung abschließen.
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