Riester- & Rürup-Rente

Riester- und Rürup-Rente als Formen der Altersvorsorge

Sparschwein
(Foto: Jakub Krechowicz - fotolia.de)

Die Riester- und die Rürup-Rente sind beides staatlich geförderte Formen der Altersvorsorge, die sich in den Gestaltungen unterscheiden. Die Rürup-Rente ist generell für Selbstständige sehr gut geeignet, die von der Riester-Rente nicht profitieren können.

Wer wird gefördert?

Bei der Riester-Rente werden gefördert:

  • Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Empfänger von Arbeitslosen- oder Krankengeld
  • Beamte sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes
  • Zeitsoldaten
  • Landwirte
  • Künstler, die in der Künstlersozialkasse versichert sind

Bei der Rürup-Rente werden gefördert:

  • Alle Steuerpflichtigen
  • Nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige und Pflichtversicherte der berufsständigen Versorgungseinrichtungen, die keine Riester-Förderung erhalten

Die Art der Förderung

Bei der Riester-Rente erhalten die geförderten Personen eine staatliche Grundzulage und können die Beiträge zu den Riester-Verträgen steuerlich geltend machen. Das Finanzamt errechnet, was günstiger ist.

Die Rürup-Rente wird ausschließlich über steuerliche Abzugsmöglichkeiten gefördert.

Steuern
Steuern (Foto: Marco2811 - fotolia.de)

Die steuerlichen Regelungen in der Beitragsphase

Bei der Riester-Rente werden die Beiträge über den speziellen Sonderausgabenabzug geltend gemacht. Der maximale Abzugsbetrag liegt bei 2.100,- Euro jährlich (Stand: Mai 2011). Wenn der Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulagen (154,- Euro pro Versicherten und 185,- Euro für das erste, 300,- Euro für jedes weitere Kind), zieht das Finanzamt eingezahlte Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben vom Einkommen ab, die Steuerersparnis wird um die Zulage gekürzt. Bei dieser Methode erhält der Versicherte die jeweils höchstmögliche Förderung, entweder durch die Zulagen oder durch die Steuerersparnis.

Bei der Rürup-Rente wird ein bestimmter Anteil der Beiträge als Sonderausgabe steuerlich anerkannt. Dieser Anteil steigt jährlich um 2 Prozent und liegt für das Jahr 2011 bei 72 Prozent bis zur Höchstgrenze von 20.000,- Euro im Jahr 2025 (Ehepaare: 40.000,- Euro).

Die steuerliche Behandlung in der Rentenphase

Bei der Riester-Rente sind die Rentenzahlungen voll steuerpflichtig, bei der Rürup-Rente nur zum Teil. Für diesen steuerpflichtigen Teil ist der Rentenbeginn entscheidend. Er steigt ebenso wie die steuerliche Abzugsmöglichkeit um jährlich 2 Prozent und liegt im Jahr 2020 bei 80 Prozent, dann steigt er um jährlich 1 Prozent und liegt im Jahr 2040 bei 100 Prozent.

Weitere Unterschiede ergeben sich bei der Hinterbliebenenversorgung und der Übertragung beziehungsweise Kapitalauszahlung der Verträge. Riester-Verträge können für die selbst genutzte Immobilie verwendet werden, es können bis 30 Prozent des Kapitals entnommen werden. Bei Rürup-Verträgen ist das nicht möglich.

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